Vereinbarung teilnehmendes Mitglied (Konsument)
Präambel
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die
ausschließliche und unmittelbare Förderung des Klima- und Naturschutzes durch Erbringung
von Energiedienstleistungen, insbesondere im Bereich leitungsgebundener Energien auf Basis
erneuerbarer Quellen.
Der Verein hat die Durchführung der in den Statuten de nierten Tätigkeiten zum Wohle der
Allgemeinheit zum Ziel.
Teilnehmende Netzbenutzer können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von
Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
und kleine oder mittlere Unternehmen werden, die Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49
ElWOG 2010 im Tätigkeitsbereich des Vereins sind, über mindestens einen Zählpunkt im Sinne
des § 7 Abs. 1 Z 83 ElWOG 2010 verfügen und sämtliche diesbezüglichen Vorschriften
einhalten.
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll den teilnehmenden Netzbenutzern elektrische Energie
auf Basis erneuerbarer Quellen kostendeckend zur Verfügung gestellt werden.
Die vom Verein erzeugte erneuerbare Energie wird entsprechend dem jeweiligen aktuellen
Verbrauch auf die teilnehmenden Netzbenutzer entsprechend dem dynamischen
Aufteilungsschlüssel aufgeteilt.
Dauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen, kann von beiden
Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden
Kalenderjahres aufgekündigt werden.
Nutzung und Entgelt für den Bezug von erneuerbarer Energie
Der teilnehmende Netzbenutzer bezahlt dem Verein für die über den/die angeführten
Verbrauchszählpunkt(en) vom Verein zur Verfügung gestellte erneuerbare Energie ein Entgelt
zuzüglich eines anteiligen Administrationsentgelts.
Die Festlegung des Entgelts erfolgt gemäß Vereinsstatuten und wird dem teilnehmenden
Netzbenutzer mindestens 30 Tage vorher elektronisch zur Kenntnis gebracht.
Sollte Umsatzsteuer abzuführen sein, ist der Verein berechtigt, diese, auch im Nachhinein, zu
verrechnen.
Der teilnehmende Netzbenutzer trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen und technischen
Voraussetzungen für den Zeitraum seiner Teilnahme erfüllt sind.
Administrationskosten
Der Verein hebt zur Deckung der Administrationskosten ein kostendeckendes
Administrationsentgelt ein, welches auf den Energiepreis aufgeschlagen wird.
Zahlungen
Die Verrechnung der Entgelte erfolgt gemäß erfolgt gemäß aktuellem Preisblatt. Eine
Aufstellung der Entgelte über die zur Verfügung gestellte erneuerbare Energie und über die
Administration wird dem teilnehmenden Netzbenutzer auf elektronischem Weg zugestellt.
Die Zahlung des Entgeltes durch den teilnehmenden Netzbenutzer erfolgt spätestens 14
Werktage nach Zustellung der Rechnung durch Bankeinzug. Dazu ist eine verp ichtende
Einzugsermächtigung durch den teilnehmenden Netzbenutzer zu erteilen.
Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzuges – wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am
vorbezeichneten Konto ausschlaggebend ist – gelten 4 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
Datenverwaltung und Datenbearbeitung
Der teilnehmende Netzbenutzer trägt Sorge, dass seine Verbrauchsanlagen mit einem
Lastpro lzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem
intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, welche das Messen und Fernauslesen der Energiewerte pro Viertelstunde durch den Netzbetreiber
ermöglichen. Der teilnehmende Netzbenutzer stimmt der Datenverarbeitung durch einen vom Verein benannten Dienstleister zu.
Vorzeitige Auflösung
Dem Verein steht das Recht zu, bei Vorliegen der Kündigungsgründe iSd § 1118 ABGB das
Vertragsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 Abs. 1 Z 2 lit d ZPO (ein Monat) aufzukündigen. Der Verein ist gemäß § 1117 und § 1118 ABGB insbesondere dann zur sofortigen Au ösung der Vereinbarung berechtigt, wenn
a) der teilnehmende Netzbenutzer einer ihm auf Grund dieses Vertrages obliegenden
Zahlungsverp ichtung auch nur zum Teil nicht nachkommt und diese trotz schriftlicher
Mahnung und Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht erfüllt,
b) der teilnehmende Netzbenutzer gegen eine durch diesen Vertrag übernommene
Verp ichtung verstößt.
Haftung
Der Verein sichert keine bestimmte Mindesterzeugung oder besondere Qualität der erzeugten
erneuerbaren Energie zu.
Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsteile vereinbaren für
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit österreichischen
Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde zuständigen
Bezirksgerichtes. Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses
Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich
getroffen werden.
Ein Abgehen vom Schriftzwang muss schriftlich erfolgen.
Der teilnehmende Netzbenutzer bestätigt mit seiner Unterschrift die Ausfolgung der
Vereinsstatuten.