Vereinbarung teilnehmendes Mitglied (Konsument)

  1. Präambel

    Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Klima- und Naturschutzes durch Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere im Bereich leitungsgebundener Energien auf Basis erneuerbarer Quellen. Der Verein hat die Durchführung der in den Statuten de nierten Tätigkeiten zum Wohle der Allgemeinheit zum Ziel. Teilnehmende Netzbenutzer können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und kleine oder mittlere Unternehmen werden, die Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 im Tätigkeitsbereich des Vereins sind, über mindestens einen Zählpunkt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 83 ElWOG 2010 verfügen und sämtliche diesbezüglichen Vorschriften einhalten. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll den teilnehmenden Netzbenutzern elektrische Energie auf Basis erneuerbarer Quellen kostendeckend zur Verfügung gestellt werden. Die vom Verein erzeugte erneuerbare Energie wird entsprechend dem jeweiligen aktuellen Verbrauch auf die teilnehmenden Netzbenutzer entsprechend dem dynamischen Aufteilungsschlüssel aufgeteilt.
  2. Dauer der Vereinbarung

    Die vorliegende Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen, kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden.
  3. Nutzung und Entgelt für den Bezug von erneuerbarer Energie

    Der teilnehmende Netzbenutzer bezahlt dem Verein für die über den/die angeführten Verbrauchszählpunkt(en) vom Verein zur Verfügung gestellte erneuerbare Energie ein Entgelt zuzüglich eines anteiligen Administrationsentgelts. Die Festlegung des Entgelts erfolgt gemäß Vereinsstatuten und wird dem teilnehmenden Netzbenutzer mindestens 30 Tage vorher elektronisch zur Kenntnis gebracht. Sollte Umsatzsteuer abzuführen sein, ist der Verein berechtigt, diese, auch im Nachhinein, zu verrechnen. Der teilnehmende Netzbenutzer trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für den Zeitraum seiner Teilnahme erfüllt sind.
  4. Administrationskosten

    Der Verein hebt zur Deckung der Administrationskosten ein kostendeckendes Administrationsentgelt ein, welches auf den Energiepreis aufgeschlagen wird.
  5. Zahlungen

    Die Verrechnung der Entgelte erfolgt gemäß erfolgt gemäß aktuellem Preisblatt. Eine Aufstellung der Entgelte über die zur Verfügung gestellte erneuerbare Energie und über die Administration wird dem teilnehmenden Netzbenutzer auf elektronischem Weg zugestellt. Die Zahlung des Entgeltes durch den teilnehmenden Netzbenutzer erfolgt spätestens 14 Werktage nach Zustellung der Rechnung durch Bankeinzug. Dazu ist eine verp ichtende Einzugsermächtigung durch den teilnehmenden Netzbenutzer zu erteilen.
  6. Zahlungsverzug

    Für den Fall des Zahlungsverzuges – wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am vorbezeichneten Konto ausschlaggebend ist – gelten 4 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
  7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung

    Der teilnehmende Netzbenutzer trägt Sorge, dass seine Verbrauchsanlagen mit einem Lastpro lzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, welche das Messen und Fernauslesen der Energiewerte pro Viertelstunde durch den Netzbetreiber ermöglichen. Der teilnehmende Netzbenutzer stimmt der Datenverarbeitung durch einen vom Verein benannten Dienstleister zu.
  8. Vorzeitige Auflösung

    Dem Verein steht das Recht zu, bei Vorliegen der Kündigungsgründe iSd § 1118 ABGB das Vertragsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 560 Abs. 1 Z 2 lit d ZPO (ein Monat) aufzukündigen. Der Verein ist gemäß § 1117 und § 1118 ABGB insbesondere dann zur sofortigen Au ösung der Vereinbarung berechtigt, wenn a) der teilnehmende Netzbenutzer einer ihm auf Grund dieses Vertrages obliegenden Zahlungsverp ichtung auch nur zum Teil nicht nachkommt und diese trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht erfüllt, b) der teilnehmende Netzbenutzer gegen eine durch diesen Vertrag übernommene Verp ichtung verstößt.
  9. Haftung

    Der Verein sichert keine bestimmte Mindesterzeugung oder besondere Qualität der erzeugten erneuerbaren Energie zu.
  10. Sonstige Bestimmungen

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsteile vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde zuständigen Bezirksgerichtes. Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich getroffen werden. Ein Abgehen vom Schriftzwang muss schriftlich erfolgen. Der teilnehmende Netzbenutzer bestätigt mit seiner Unterschrift die Ausfolgung der Vereinsstatuten.