Vereinbarung teilnehmendes Mitglied (Produzent)
Präambel
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die
ausschließliche und unmittelbare Förderung des Klima- und Naturschutzes durch Erbringung
von Energiedienstleistungen, insbesondere im Bereich leitungsgebundener Energien auf Basis
erneuerbarer Quellen.
Der Verein hat die Durchführung der in den Statuten de nierten Tätigkeiten zum Wohle der
Allgemeinheit zum Ziel.
Das Bereitstellende Mitglied bringt die angeführte(n) Erzeugungsanlage(n) in den Verein ein.
Die vom Verein erzeugte erneuerbare Energie wird entsprechend dem jeweiligen aktuellen
Verbrauch auf die teilnehmenden Netzbenutzer nach dem dynamischen Aufteilungsschlüssel
aufgeteilt.
Das Bereitstellende Mitglied erhält vom Verein ein in Pkt. 7 festgelegtes Entgelt für die
Bereitstellung, für die Wartung, für die Instandhaltung und für die Betriebsführung der
angeführten Energieerzeugungsanlage(n).
Dauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen, kann aber von beiden
Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden
Kalenderjahres aufgekündigt werden.
Datenverwaltung und -bearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen
Das Bereitstellende Mitglied trägt Sorge, dass die eingebrachten Anlagen mit einem
Lastpro lzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem
intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, welche das
Messen und Fernauslesen der Energiewerte pro Viertelstunde durch den Netzbetreiber
ermöglichen. Das Bereitstellende Mitglied stimmt der Datenverarbeitung durch einen von der
Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft benannten Dienstleister zu.
Betrieb, Instandhaltung, Wartung der Erzeugungsanlage(n) und Kostentragung
Das zivilrechtliche Eigentum an den/der angeführten Energieerzeugungsanlage(n) verbleibt
ausschließlich beim Bereitstellenden Mitglied.
Das Bereitstellende Mitglied übergibt für die Dauer des vorliegenden Vertrages die Betriebs-
und Verfügungsgewalt über die genannten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie an
den Verein, welcher diese übernimmt.
Der Verein beauftragt das Bereitstellende Mitglied mit der Wartung, Betriebsführung und
Instandhaltung der angeführten Erzeugungsanlage(n).
Die Wartung, Betriebsführung und Instandhaltung der gegenständlichen Erzeugungsanlage(n)
obliegt ausschließlich dem Bereitstellenden Mitglied. Das Bereitstellende Mitglied trägt
sämtliche Kosten, die für die Wartung, für die Betriebsführung und die Instandhaltung der
Erzeugungsanlage(n) erforderlich sind/ist.
Das Bereitstellende Mitglied leistet Gewähr dafür, dass sich die angeführte(n)
Erzeugungsanlage(n) in gebrauchsfähigem Zustand be nden/t und für die Dauer dieser
Vereinbarung dieser Zustand beibehalten wird sowie über sämtliche Bewilligungen verfügen/t,
die für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb von Erzeugungsanlagen notwendig sind.
Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft
erfüllt sind.
Der Eigenverbrauch des Bereitstellenden Mitglieds ist mangels Einspeisung in das öffentliche
Netz von der weiteren Verteilung ausgeschlossen.
Festgehalten wird zwischen den Vertragspartnern weiters, dass eine sich gegebenenfalls
ergebende Überschussenergie (nach der von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten
Energie) dem/den Erzeugungszählpunkt(en) und somit dem Bereitstellenden Mitglied
zugeordnet wird.
Haftung
Eine Haftung für Schäden Dritter aus der Betriebsführung der angeführten Erzeugungsanlage(n)
trifft ausschließlich das Bereitstellende Mitglied.
Darüber hinaus trifft das Bereitstellende Mitglied keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür,
dass die angeführte(n) Erzeugungsanlage(n) eine bestimmte (Spitzen-)Energieleistung liefern
müssen/muss.
Der Verein trifft demgegenüber die Haftung und Verantwortung zur Schaffung aller regulatorisch
erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der angeführten Energieerzeugungsanlage(n)
durch den Verein im Rahmen der hier vertraglich normierten Betriebs- und Verfügungsgewalt.
Das bereitstellende Mitglied hat den Verein im Falle von Ereignissen, welche die Verfügbarkeit
der Erzeugungsanlagen nachteilig beein ussen, ehest möglich in zu informieren.
Darüber hinaus trifft das Bereitstellende Mitglied keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür,
dass die Energieerzeugungsanlage eine bestimmte Energiemenge erzeugt.
Versicherungen
Das Bereitstellende Mitglied trägt selbst für eine Versicherung der eingebrachten Anlage(n)
Sorge und trägt die Kosten dieser.
Entgeld
Das Bereitstellende Mitglied erhält vom Verein für die Bereitstellung der Betriebs- und
Verfügungsgewalt, für die Wartung, für die Instandhaltung und für die Betriebsführung der
angeführten Erzeugungsanlage(n) ein Entgelt.
Die Festlegung des Entgelts erfolgt gemäß Vereinsstatuten und wird dem Bereitstellenden
Mitglied mindestens 30 Tage vorher elektronisch zur Kenntnis gebracht.
Allfällige Steuern und Abgaben für Einkünfte aus dem Entgelt sind vom Bereitstellenden
Mitglied gegebenenfalls selbst abzuführen und zu tragen.
Zahlungen
Die Verrechnung des Entgelts erfolgt gemäß der im Preisblatt de nierten Periode, mindestens
jedoch einmal pro Kalenderjahr. Eine Aufstellung der vom Verein mit den/r bereitgestellten
Anlage(n) produzierten Energiemenge wird dem Bereitstellenden Mitglied auf elektronischem
Weg zugestellt.
Die Auszahlung des Entgeltes durch den Verein an das Bereitstellende Mitglied erfolgt auf ein
vom Bereitstellenden Mitglied bekannt zu gebendes Bankkonto.
Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzuges – wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am
vorbezeichneten Konto ausschlaggebend ist – gelten 4 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsteile vereinbaren für
sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit österreichischen
Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde zuständigen
Bezirksgerichtes. Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne
der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses
Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich
getroffen werden. Auch ein Abgehen vom Schriftzwang muss schriftlich erfolgen.