Vereinbarung teilnehmendes Mitglied (Produzent)

  1. Präambel

    Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Klima- und Naturschutzes durch Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere im Bereich leitungsgebundener Energien auf Basis erneuerbarer Quellen. Der Verein hat die Durchführung der in den Statuten de nierten Tätigkeiten zum Wohle der Allgemeinheit zum Ziel. Das Bereitstellende Mitglied bringt die angeführte(n) Erzeugungsanlage(n) in den Verein ein. Die vom Verein erzeugte erneuerbare Energie wird entsprechend dem jeweiligen aktuellen Verbrauch auf die teilnehmenden Netzbenutzer nach dem dynamischen Aufteilungsschlüssel aufgeteilt. Das Bereitstellende Mitglied erhält vom Verein ein in Pkt. 7 festgelegtes Entgelt für die Bereitstellung, für die Wartung, für die Instandhaltung und für die Betriebsführung der angeführten Energieerzeugungsanlage(n).
  2. Dauer der Vereinbarung

    Die vorliegende Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen, kann aber von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden.
  3. Datenverwaltung und -bearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen

    Das Bereitstellende Mitglied trägt Sorge, dass die eingebrachten Anlagen mit einem Lastpro lzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet sind, welche das Messen und Fernauslesen der Energiewerte pro Viertelstunde durch den Netzbetreiber ermöglichen. Das Bereitstellende Mitglied stimmt der Datenverarbeitung durch einen von der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft benannten Dienstleister zu.
  4. Betrieb, Instandhaltung, Wartung der Erzeugungsanlage(n) und Kostentragung

    Das zivilrechtliche Eigentum an den/der angeführten Energieerzeugungsanlage(n) verbleibt ausschließlich beim Bereitstellenden Mitglied. Das Bereitstellende Mitglied übergibt für die Dauer des vorliegenden Vertrages die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die genannten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie an den Verein, welcher diese übernimmt. Der Verein beauftragt das Bereitstellende Mitglied mit der Wartung, Betriebsführung und Instandhaltung der angeführten Erzeugungsanlage(n). Die Wartung, Betriebsführung und Instandhaltung der gegenständlichen Erzeugungsanlage(n) obliegt ausschließlich dem Bereitstellenden Mitglied. Das Bereitstellende Mitglied trägt sämtliche Kosten, die für die Wartung, für die Betriebsführung und die Instandhaltung der Erzeugungsanlage(n) erforderlich sind/ist. Das Bereitstellende Mitglied leistet Gewähr dafür, dass sich die angeführte(n) Erzeugungsanlage(n) in gebrauchsfähigem Zustand be nden/t und für die Dauer dieser Vereinbarung dieser Zustand beibehalten wird sowie über sämtliche Bewilligungen verfügen/t, die für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb von Erzeugungsanlagen notwendig sind. Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft erfüllt sind. Der Eigenverbrauch des Bereitstellenden Mitglieds ist mangels Einspeisung in das öffentliche Netz von der weiteren Verteilung ausgeschlossen. Festgehalten wird zwischen den Vertragspartnern weiters, dass eine sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie (nach der von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energie) dem/den Erzeugungszählpunkt(en) und somit dem Bereitstellenden Mitglied zugeordnet wird.
  5. Haftung

    Eine Haftung für Schäden Dritter aus der Betriebsführung der angeführten Erzeugungsanlage(n) trifft ausschließlich das Bereitstellende Mitglied. Darüber hinaus trifft das Bereitstellende Mitglied keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür, dass die angeführte(n) Erzeugungsanlage(n) eine bestimmte (Spitzen-)Energieleistung liefern müssen/muss. Der Verein trifft demgegenüber die Haftung und Verantwortung zur Schaffung aller regulatorisch erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der angeführten Energieerzeugungsanlage(n) durch den Verein im Rahmen der hier vertraglich normierten Betriebs- und Verfügungsgewalt. Das bereitstellende Mitglied hat den Verein im Falle von Ereignissen, welche die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nachteilig beein ussen, ehest möglich in zu informieren. Darüber hinaus trifft das Bereitstellende Mitglied keine Haftung, insbesondere auch nicht dafür, dass die Energieerzeugungsanlage eine bestimmte Energiemenge erzeugt.
  6. Versicherungen

    Das Bereitstellende Mitglied trägt selbst für eine Versicherung der eingebrachten Anlage(n) Sorge und trägt die Kosten dieser.
  7. Entgeld

    Das Bereitstellende Mitglied erhält vom Verein für die Bereitstellung der Betriebs- und Verfügungsgewalt, für die Wartung, für die Instandhaltung und für die Betriebsführung der angeführten Erzeugungsanlage(n) ein Entgelt. Die Festlegung des Entgelts erfolgt gemäß Vereinsstatuten und wird dem Bereitstellenden Mitglied mindestens 30 Tage vorher elektronisch zur Kenntnis gebracht. Allfällige Steuern und Abgaben für Einkünfte aus dem Entgelt sind vom Bereitstellenden Mitglied gegebenenfalls selbst abzuführen und zu tragen.
  8. Zahlungen

    Die Verrechnung des Entgelts erfolgt gemäß der im Preisblatt de nierten Periode, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr. Eine Aufstellung der vom Verein mit den/r bereitgestellten Anlage(n) produzierten Energiemenge wird dem Bereitstellenden Mitglied auf elektronischem Weg zugestellt. Die Auszahlung des Entgeltes durch den Verein an das Bereitstellende Mitglied erfolgt auf ein vom Bereitstellenden Mitglied bekannt zu gebendes Bankkonto.
  9. Zahlungsverzug

    Für den Fall des Zahlungsverzuges – wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am vorbezeichneten Konto ausschlaggebend ist – gelten 4 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
  10. Sonstige Bestimmungen

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsteile vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit des für die politische Gemeinde zuständigen Bezirksgerichtes. Die Vertragsteile vereinbaren für dieses Rechtsgeschäft Schriftzwang im Sinne der Bestimmungen des § 884 ABGB. Sohin haben Vereinbarungen bezüglich dieses Rechtsgeschäftes nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich getroffen werden. Auch ein Abgehen vom Schriftzwang muss schriftlich erfolgen.